In einem holländischen Interieur wird das Fest der Kindtaufe begangen. Die Wiege mit dem Täufling befindet sich im Vordergrund des Bildes auf einem Holzpodest. Hinter der Wiege steht ein Mann, der ein Weinglas hält, rechts von ihm sitzt eine Mutter mit ihren Kindern. Eines von ihnen raucht eine Pfeife. Rechts von den Kindern ist eine Frau dargestellt, die Wein trinkt.
Im Hintergrund des Raumes haben sich mehrere Personen an einem Tisch versammelt, an dem eine Magd Pastete serviert. Vorne rechts neben dem Holzpodest sind zwei Kinder abgebildet. Das Ältere von beiden gibt dem Jüngeren aus der Tülle einer Zinnkanne zu trinken.
Steen hat sich häufig mit der Darstellung von Sprichwörtern und Redensarten beschäftigt, mit der Redensart "Soo d'oude songen, soo pypen de jonge" (Wie die Alten sungen, so pfeifen die Jungen) sogar mehrfach. Im Bild "Die Kindtaufe" findet man dieses Motto auf einem Zettel, der vor der Wiege liegt, bei der "fröhlichen Familie" ist ein entsprechender Zettel an den Kamin geheftet. Mit beiden Bildern möchte Steen eine falsche Erziehung der Kinder anprangern. Die Kinder kopieren das Verhalten der Eltern und geben sich ebenfalls den Gelüsten des Trinkens, Rauchens und Essens hin.
Bei der Kindtaufe verstärkt Steen seine Kritik am Fehlverhalten der Erwachsenen, indem er an die Rückwand des Zimmers zwei bekannte, aber "verfremdete" Genre-Bilder von Frans Hals (1580-1666) hängt: Die "Malle Babbe" wird als Raucherin und der "Monsieur Pekelharing" als Trinker dargestellt.
In Holland waren der Geselligkeit und der ungestörten Genußfreudigkeit bei Tauffesten keine Grenzen gesetzt.
In Deutschland ging es strenger zu, es wurden sogar Gesetze erlassen, die den Ablauf eines Tauffestes regeln sollten.So versuchte man Völlerei und Trinkgelagen Einhalt zu gebieten. Schon in den Görlitzer Statuten von 1476 wird unter anderem geregelt, wie die Taufe gefeiert werden darf:

"Aber zum Taufen können fünfzehn Personen, Frauen wie Jungfrauen, geladen werden, denen man nach dem Kirchgang keinen Wein oder fremdes Bier, aber wohl eigengebrautes Gersten- oder Weizenbier vorsetzen mag. Konfekt ist auch zu verabreichen verboten. Die Gevattern dürfen höchstens in der Zahl von sechzehn Personen die Wöchnerin besuchen, aber nur an Werkeltagen, nicht an Sonn- und Feiertagen; an solchen Tagen ist der Besuch von zwei, höchstens drei Gevattern zulässig. Andere, Freunde und Verwandte, dürfen höchstens zu zwei oder drei am Wochentage die Wöchnerin besuchen. Es soll aber ihnen verboten werden, etwas zu schenken, ihnen Äpfel und Nüsse vorzusetzen."
(Müllerheim, Robert: Die Wochenstube in der Kunst. Stuttgart 1904, S.208f.)

Ähnliche Regelungen sind in deutschen Ländern auch zweihundert Jahre später noch zu finden.

(Text: Alexandra Barz/Martin-Theodor Seifert)