Textdokument 4 zu: W.Gocksch; "Mars macht mobil"SachverhaltAuf Anregung des Kinderschutzbundes war von der Bundesregierung Mitte der 1990er Jahre eine Langzeitstudie über den Einfluss von Kriegsspielzeug auf das Aggressionsverhalten von Kindern in Auftrag gegeben worden, die mit erheblichen Aufwand durchgeführt worden ist. Nach deren zu Beginn des 3. Jahrtausends veröffentlichten Ergebnissen führt das Spielen mit Kriegsspielzeug in der Regel zu verstärkten Aggressionen bei Kindern und Jugendlichen unter 14 Jahren. Die Ergebnisse der Studie werden im wissenschaftlichen Diskurs zwar durchaus in Frage gestellt. Dass sie allen einschlägigen wissenschaftlichen Standards genügt, wird aber nicht bestritten. Es wird zudem in einschlägigen Fachaufsätzen auch darauf hingewiesen, dass sich die Ergebnisse der Studie durchaus mit den Forschungsergebnissen anderer Forscher decken. Der Bundestag hat deshalb am 20. November letzten Jahres mit der Mehrheit seiner Mitglieder und der erforderlichen Beteiligung des Bundesrates folgendes Gesetz zum Schutz der Jugend durch Verbot des Verkaufs von Kriegsspielzeug (JuSchuVerVerKriegsSpielG) erlassen: § 1 Zweck des Gesetzes. Zweck des Gesetzes ist, Kinder von einer Verharmlosung und einer Verherrlichung von Gewalt durch Kriegsspielzeug fernzuhalten und dadurch ihr Aggressionsverhalten positiv zu beeinflussen. § 2 Begriffsbestimmung. (1) Kriegsspielzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind 1. verkleinerte plastische Darstellungen von Soldaten und in Kriegen und Schlachten verwendetem Material, 2. Figuren aller Art, welche mit Gegenständen ausgerüstet sind, die deutlich als Waffen, insbesondere Schieß-, Hieb- und Stichwaffen, zu erkennen sind, 3. Nachbildungen von Waffen und solchen Ausrüstungsgegenständen, welche ihrer Art nach nur im Krieg Verwendung finden, fanden oder finden könnten, sofern sie nach Art ihrer Aufmachung und der für sie gemachten Werbung zumindest auch dazu bestimmt sind, Kindern zum Spielen zu dienen. (2) Kinder im Sinne dieses Gesetzes sind Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres. § 3 Verkaufsverbot. Der Verkauf von Kriegsspielzeug im Einzelhandel ist in der Bundesrepublik Deutschland verboten. § 4 Übergangsvorschrift. Kriegsspielzeug, das zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes bereits hergestellt war, darf auf die Dauer von fünf Jahren weiter vertrieben werden. § 5 Inkrafttreten. Dieses Gesetz tritt fünf Jahre nach seiner Verkündung in Kraft." (https://www.jura.fu-berlin.de/studium/lehrplan/projekte/hauptstadtfaelle/faelle/grundrechte/kriegsspielzeug/index.html) |