Zum Alten Musée Imaginaire
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Betr.: Fehlende Bilder


Die VG Bild-Kunst macht Verwertungsansprüche geltend und schreibt mir nach ausführlicher Darlegung meiner davon abweichenden Meinung mit Datum vom 13.1.00 u.a.:
"So spannend und auch lobenswert wie wir Ihre Forschungen und Ihre Lehrveranstaltungen im Internet finden und so sehr uns Ihr Engagement in diese Richtung beeindruckt, sind wir zur Wahrung der Urheberrechte unserer Mitglieder berufen ... Da das Internet - wie Sie ja selber ausführen - für jedermann zugänglich ist, greift für die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken im Internet auch nicht die Ausnahmeregelung für Sammlungen für den Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch. Diese Ausnahmevorschrift nach § 46 UhrG bezieht sich vielmehr aufgrund der technischen Beschaffenheit nur auf reine Druckwerke. Wir werden also nicht umhin können, entweder eine vertragliche Regelung über die Nutzung der von Ihnen ins Internet eingestellten Werke zu treffen oder aber die Unterlassungsansprüche unserer Mitglieder geltend zu machen. ..."
Ich bin zwar der Meinung, daß § 46 UhrG in analoger Anwendung auch auf andere Präsentationsmodi zutrifft, kann es aber auf keine Klage ankommen lassen - ebensowenig bin ich in der Lage, ein entsprechendes Nutzungsentgeld zu zahlen.
Ich bitte darum, von mir keinerlei weitere Erklärungen bzw. Kommentare einholen zu wollen, Ihr Ansprechpartner sollte die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst sein.